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Schnupperangeln für Kinder und Erwachsene in Bayern - Das ist zu beachten!

Schnupperangeln bietet eine ideale Gelegenheit für an der Fischerei interessierte Menschen, die Faszination des Angelns in Bayern zu erleben, ohne direkt eine Fischerprüfung abzulegen.
Allerdings sind die Rahmenbedingungen klar geregelt, um den Schutz der Fischbestände und die Einhaltung des Tierschutzes zu gewährleisten.


Was ist Schnupperangeln?

Beim Schnupperangeln geht es darum, am Angeln interessierte Personen an die Fischerei heranzuführen. Sie dürfen dabei unter Anleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers aktiv am Angelprozess teilnehmen, jedoch nicht selbstständig angeln. Die heranzuführenden Personen benötigen weder einene Fischereischein noch einen Erlaubnisschein.

Wer darf teilnehmen?

Grundsätzlich kann jede Person am Schnupperangeln teilnehmen - es gibt keine Altersgrenzen.

Schnupperangeln für Kinder und Jugendliche:

Damit Schnupperangeln rechtmäßig durchgeführt werden kann, gelten folgende Bestimmungen:

  • Aufsicht durch eine erfahrene Person: Die verantwortliche Begleitperson muss mindestens 18 Jahre alt sein, einen gültigen Fischereischein besitzen und berechtigt sein, im jeweiligen Gewässer zu angeln. Sie muss dabei stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen.

  • Maximal zwei Handangeln: Die betreuende Person darf nicht mehr als zwei Angelruten verwenden.

  • Keine eigene Angel für Teilnehmende: Teilnehmer:innen dürfen keine eigene Angel führen, sondern werden in den Angelprozess integriert.

  • Tierschutz steht an erster Stelle: Die betreuende Person ist dafür verantwortlich, dass der Fisch schonend behandelt wird. Teilnehmer:innen dürfen keine lebenden Fische abhaken oder töten.

Besonderheiten beim Schnupperangeln für Erwachsene:

Erwachsene dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen an das Angeln herangeführt werden:

  1. Im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung: Hierbei können angehende Angler:innen unter Anleitung praktische Erfahrungen sammeln.

  2. Bei Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften, Fischereifachberatungen oder gemeinnützigen Angelvereinen: Die Organisation muss nachweislich die nichtgewerbliche Fischerei fördern.

Kommerzielle Angebote nicht zulässig

Ein wichtiger Punkt: Schnupperangeln darf generell nicht zu Erwerbszwecken angeboten werden. Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung.

Fazit

Schnupperangeln ist eine großartige Möglichkeit, sich mit dem Angelsport vertraut zu machen, bevor man eine Fischerprüfung ablegt. Wer Interesse hat, sollte sich an einen örtlichen Angelverein wenden, um Information über Möglichkeiten und Termine einzuholen.

Rechtsgrundlage zum Schnupperangeln in Bayern

Schnupperangeln in Bayern

Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:

9.7 Heranführen an die Fischerei („Schnupperangeln“)


1Jede Person kann unter den in Nr. 9.7.1 und 9.7.2 festgelegten Voraussetzungen an die Fischerei herangeführt werden. 2Mit dem Heranführen an die Fischerei dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden. 3Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Nr. 9.7.2).

9.7.1
1Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung, die für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht, einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG).
2Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG).
3Die heranzuführende Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden.
4Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.
5Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten.
6Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen.
7Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.

9.7.2
Ein Heranführen volljähriger Personen ist nur zulässig im Rahmen von
Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Praxisangeln), Nr. 9.7.1 Satz 6 findet insoweit keine Anwendung, oder Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften gem. §§ 28 ff. BayFiG, von den Fischereifachberatungen der Bezirke (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG) und von Vereinen, die gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung sind sowie satzungsmäßig den Zweck der Förderung der nichtgewerblichen Fischerei (Anglervereine) verfolgen.