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Angelschein Praxistage in Bayern – Termine 2026

Nachfolgend findest du Termine für von mir angebotene verpflichtende Praxistage zur Fischerprüfung in Bayern. Die Anmeldung zum Praxistag ist auch möglich, wenn der Theorieteil in einem anderen Kurs absolviert wurde.
DatumOrtUhrzeitFreie Plätze
Samstag 14.03.2026
92256 Hahnbach
09.00 - 17.00 Uhr
Samstag 11.04.2026
92242 Hirschau
09.00 - 17.00 Uhr
Samstag 25.04.2026
96148 Baunach
09.00 - 16.00 Uhr

Kosten: Was kostet ein Praxistag?

Die Teilnahme an einem meiner Angelschein Praxistage kostet 149€ inkl. MwSt. pro Person. Du erhältst im Vorfeld eine Rechnung.

Dein Ausbilder!

Franz Hollweck

  • ✅ Anerkannter Kursleiter für die staatliche Fischerprüfung in Bayern seit 2012
  • ✅ Mehr als 2000 geschulte Teilnehmer 
  • ✅ Mitautor „Die Fischerprüfung“ (Kosmos Verlag)

Noch Fragen?

Tel. 09661 812614
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Anmeldeformular Praxistag

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Häufige Fragen zum Fischerprüfung Praxistag in Bayern

Wer braucht einen Praxistag?

Jede Person die an der Fischerprüfung in Bayern teilnehmen möchte, benötigt eine praktische Ausbildung. Bei vollumfänglichen Vorbereitungskursen (wie auch ich sie anbiete) sind die Praxistage bereits im regulären Stundenplan berücksichtigt und müssen nicht separat absolviert werden.

Was kostet ein Fischereischein Praxistag bei Dir?

Bei mir kostet ein Praxistag 150€ inkl. MwSt. pro Person.

Wie lange dauert ein Praxistag?
Der Praxistag erstreckt sich über einen ganzen Tag z.B. von 09.00 - 17.00 Uhr.
Muss ich etwas mitbringen?
Witterungsgerechte Kleidung und ggf. eine Brille (Knoten binden). Eigenes Angelgerät brauchst du nicht mitzubringen - ich habe alles was wir brauchen vor Ort.
Ab welchem Alter darf man am Praxistag teilnehmen?
An meinen Praxistagen kann man ab 12 Jahren teilnehmen.
Wie geht es nach meiner Anmeldung weiter?
Sobald deine Anmeldung eingegangen ist prüfe ich sie, und lasse dir innerhalb von 1-2 Tagen alle weiteren Informationen zukommen.

Was ist ein Fischereischein-Praxistag?

Der Fischereischein-Praxistag ist eine praktische Schulung für angehende Angler, die den Angelschein in Bayern erwerben möchten. Neben den fünf theoretischen Unterrichtsfächern (Fischkunde, Fanggeräte, Rechtskunde, Gewässerkunde und Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege) sieht der Ausbildungsplan auch zwei praktische Unterrichtseinheiten vor, die jeder Teilnehmer der bayerischen Fischerprüfung in persönlicher Anwesenheit absolvieren muss:

  1. Praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte
  2. Praktische Einweisung in die Behandlung gefangener Fische

Häufig werden diese beiden praktischen Unterrichtseinheiten (je mindestens 3 Stunden) innerhalb eines Tages durchgeführt, deshalb spricht man vom Praxistag.

Wie läuft ein Praxistag für den Angelschein ab?

Beim Praxistag wird grundsätzlich in zwei Bereiche unterschieden, die wie folgt aufgebaut sind:
  • Praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte

    In diesem Unterrichtsteil erhalten die Teilnehmer eine umfassende Einführung in den Umgang mit Fanggeräten. Es werden praktische Übungen zum Binden von Knoten durchgeführt, wobei insbesondere die in der Theorieeinheit besprochenen Knotenverbindungen (Clinchknoten, Schlaufenknoten, Blutknoten usw.) geübt werden. Man lernt dabei wie man Haken, Wirbel, Vorfächer und Köder anknoten oder auch zwei Angelschnüre miteinander verbinden kann. Ebenso lernt man die Kontrolle der Angelgeräte vor dem Einsatz. Dabei wird gemeinsam ein Fanggerät auf Schäden untersucht, insbesondere die Schnurlaufringe und die Angelschnur. Außerdem lernt man, wie die Schnurbremse optimal justiert wird. Zum Abschluss lernen die Teilnehmer, Angelgeräte für verschiedene Angeltechniken zusammenzustellen, sie erhalten Einblicke in Montagen für das Spinnfischen, das Grundfischen, das Stippfischen und das Fliegenfischen.

  • Praktische Einweisung in die Behandlung gefangener Fische
    Vor Beginn der praktischen Einweisung muss die zugehörige theoretische Schulung abgeschlossen sein, die sich mit der Behandlung gefangener Fische befasst. Die praktische Schulung erfolgt durch sachkundige Ausbilder unter geeigneten Rahmenbedingungen. Die Teilnehmer lernen zunächst den schonenden Umgang mit Fischen, die zurückgesetzt werden müssen. Dabei wird demonstriert, wie ein Fisch möglichst stressfrei behandelt und der Haken behutsam gelöst wird. Anschließend erfolgt eine Einführung in das Hältern von Fischen, entweder im Fanggewässer mittels Setzkescher oder in speziellen Behältern mit Luft- oder Sauerstoffzufuhr. Der wesentliche Bestandteil dieses Unterrichtsteils ist die tierschutzgerechte Einweisung in das Töten und Schlachten von Fischen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben lernen die Teilnehmer, wie der Fisch zuerst mit geeignetem Werkzeug betäubt wird, bevor er entblutet und geschlachtet wird. Der gesamte Vorgang wird an mindestens zwei verschiedenen Fischarten demonstriert, beispielsweise an einer Forelle und einem Karpfen, um verschiedene Bearbeitungsmethoden zu zeigen. Aus hygienischen Gründen erfolgt zusätzlich eine Einführung in das Küchenfertigmachen der Fische. Anschließend erhalten die Teilnehmer die Gelegenheit, unter Anleitung eines Ausbilders den gesamten Prozess selbst durchzuführen. Dabei wird sichergestellt, dass nur jeweils ein Teilnehmer unter direkter Aufsicht tötet, während der Rest der Gruppe zusieht und durch Beobachtung lernt. Die Teilnehmer erwerben somit die notwendigen praktischen Kenntnisse, um Fische sachgerecht und gesetzeskonform zu behandeln.

Rechtsgrundlagen für Praxistage

Ausbildungsplan
Die Rechtsgrundlage findet sich im Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die  Staatliche Fischerprüfung in Bayern ( Stand: 01. März 2022 ).

6. Praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte

6.1 Praktische Übungen im Binden von Knoten

Praktische Übungen zu den unter 4.5 vorgestellten Knotenverbindungen.

6.2 Kontrolle von Angelgeräten vor dem Einsatz

  • Rute und Schnurlaufringe auf Schäden
  • Schnurschäden (aufgeraut, überlagert, verdrillt, nicht mehr reißfest)
  • Angelrolle auf Schäden
  • Überprüfung der Einstellung der Schnurbremse
  • Überprüfung von Wirbeln und Haken auf weitere Verwendbarkeit

6.3 Praktische Übungen im Zusammenstellen von Angelgeräten

Geräteauswahl und komplette Montage von Angeln für das:

Stippfischen
Grundfischen
Spinnfischen
Fliegenfischen

7. Praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische

7.1 Behandlung von Fischen, die zurückgesetzt werden müssen, insbesondere:

  • schonender Umgang mit dem Fisch
  • schonendes Hakenlösen (am toten Fisch zeigen!)

7.2 Hältern von Fischen

  • im Fanggewässer (Setzkescher)
  • in Behältern (mit Luft- oder Sauerstoffzufuhr)

7.3 Praktische Einweisung in das Töten und Schlachten von Fischen

(Vorgaben und nähere Erläuterungen im Anhang zu 7.3)

  • geeignetes Werkzeug auswählen
  • Betäuben (Ausnahmen!)
  • Entbluten und Schlachten (Schuppen, Kiemen entfernen, Eingeweide entfernen, Waschen)
  • Aufbewahrung von getöteten Fischen während des Angeltages

Anhang zu 7.3

Vorgaben und nähere Erläuterungen zum Kurselement 7.3 – Praktische Einweisung in das Töten und Schlachten von Fischen

Vorgaben

  1. Vor der praktischen Einweisung (im Lehrplan: 7. Praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische) ist verbindlich die zugehörige theoretische Ausbildung (im Lehrplan: 4.15 Behandlung der gefangenen Fische) durchzuführen. Es wird empfohlen, im Rahmen der vorbereitenden theoretischen Ausbildung die notwendigen Arbeitsschritte durch Lehrfilme und/oder Diaserien bildlich darzustellen und zu erläutern.

  2. Die praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische wird von sachkundigen Ausbildern und unter geeigneten Rahmenbedingungen durchgeführt. Unverzichtbar ist die Unterweisung im tierschutzgerechten Töten; aus Gründen der Lebensmittelhygiene soll auch in das Küchenfertigmachen von Fischen eingewiesen werden.

    • Die maximale Gruppenstärke soll 10 – 12 Teilnehmer betragen und darf 14 Teilnehmer nicht überschreiten.
    • Das Töten, Schlachten sowie ggf. das Küchenfertigmachen muss in jedem Kurs an zwei von der Bearbeitung her unterschiedlichen Fischarten vorgeführt werden.
    • Empfohlen werden:
      • Forelle (oder ein anderer Salmonide)
      • Karpfen (oder ein anderer Cyprinide)
    • Das Küchenfertigmachen kann der Ausbilder darüber hinaus an weiteren von der Bearbeitung her unterschiedlichen Fischarten vorführen.
  3. Im Anschluss an die praktischen Vorführungen können die Teilnehmer aus der Gruppe die Möglichkeit erhalten, unter Anleitung des Ausbilders das Töten und Schlachten sowie ggf. das Küchenfertigmachen selbst durchzuführen.

    • In diesem Fall arbeiten gleichzeitig maximal zwei Teilnehmer unter Anleitung eines Ausbilders.
    • Der eigentliche Tötungsvorgang darf jeweils nur von einem Teilnehmer unter direkter Anleitung und Aufsicht des Ausbilders durchgeführt werden.
    • Der Rest der Gruppe verfolgt das korrigierende Eingreifen des Ausbilders und lernt beim Zuschauen.

Nähere Erläuterungen

Zu 1.

Im Rahmen der vorbereitenden theoretischen Ausbildung ist die Notwendigkeit der eingehenden Unterweisung im Töten und Schlachten von Fischen anhand folgender einschlägiger Rechtsvorschriften zu begründen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGB, § 90a:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.

Anmerkung: Diese Rechtsnorm wurde 1990 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres festgelegt: Mitgeschöpf! (siehe unten)

Tierschutzgesetz (TierSchG)

TierSchG, § 1:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

TierSchG, § 17:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
  a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Anmerkung: In der Neufassung des Tierschutzgesetzes von 1993 wird die Verantwortung des Menschen gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf besonders herausgestellt. Soweit im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei Fische gefangen werden, um aus ihnen Lebensmittel zu gewinnen, ist dies in jedem Falle ein vernünftiger Grund zum Töten von Tieren im Sinne des § 1 TierSchG, d. h. es ist gerechtfertigt, Fischen zum Zweck der Lebensmittelgewinnung dabei unvermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

TierSchG, § 4 (1):

Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Anmerkung: Nach dieser Vorschrift darf ein Wirbeltier, also auch ein Fisch, nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Wer ein Wirbeltier töten will, muss also persönlich nicht nur die theoretischen Kenntnisse, sondern auch die praktischen Fähigkeiten haben.

Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVBayFiG)

AVBayFiG, § 6 (1):

Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt.
²Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.

Anmerkung: Diese Vorschrift regelt den Lehrgang, der als Vorbereitung auf die Fischerprüfung von jedem Prü\-fungsbewerber besucht werden muss. Unter anderem muss sich die Lehrgangsteilnahme auch auf die praktische Einweisung in die Behandlung der gefangenen Fische erstrecken. Im Ausbildungsplan ist festgelegt, dass in diesem Lehrgangsteil jeder Lehrgangsteilnehmer die gemäß § 4 Absatz 1 TierSchG notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten der Fische erwerben muss.

AVBayFiG, § 6 (2):

Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte

Insbesondere das praktische Kurselement Töten und Schlachten von Fischen stellt sowohl von Seiten des Tierschutzes als auch der Lebensmittelhygiene hohe Anforderungen an die Schulungskraft. Gleichwohl bedürfen auch die übrigen Prüfungsgebiete sorgfältiger fachlicher Durchdringung. Für die Kursleiter und Schulungskräfte bietet daher die Prüfungsbehörde eine Schulung an. Für die Kursleiter ist die Teilnahme an der Schulung der Prüfungsbehörde verpflichtend.

Zu 2. und 3.

Mindestalter der Teilnehmer

Teilnehmer, die bis zum Termin der auf den Vorbereitungslehrgang folgenden Fischerprüfung das 14. Lebensjahr noch nicht vollenden, sollen das Töten und Schlachten von Fischen nicht selbst ausüben, aber als Zuschauer daran teilnehmen dürfen.

Geeignete Rahmenbedingungen

Im Rahmen des Lehrgangs findet ein gewerbsmäßiges Behandeln von Lebensmitteln nicht statt. Deshalb gelten für das Töten, Schlachten und ggf. Küchenfertigmachen von Fischen im Rahmen des Lehrgangs die Vorschriften über das gewerbsmäßige Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht. Bei jedem Umgang mit dem empfindlichen Lebensmittel Fisch sind aber grundlegende gesundheitliche und hygienische Anforderungen einzuhalten. Die notwendigen Kenntnisse werden im Lehrgangselement 4.15 vermittelt, die praktische Umsetzung erfolgt im Lehrgangselement 7.3.

  • Grundsatz: Das Lebensmittel Fisch ist stets so zu behandeln, dass es keinen gesundheitlich oder hygienisch nachteiligen Einwirkungen (z. B. durch Schmutz, Krankheitserreger, Schädlinge oder Witterungseinflüsse) ausgesetzt wird.
  • Zum Behandeln von Fisch als Lebensmittel darf nur Trinkwasser (gemäß Trinkwasserverordnung) verwendet werden. Das gilt entsprechend auch für Eis.
  • Abwasser ist der Kanalisation zuzuführen.
  • Schlachtabfälle sind in dichtschließenden Behältern zu sammeln und anschließend möglichst rasch unschädlich zu beseitigen. Nur kleinere Mengen (unter 10 kg) werden abgepackt über den Restmüll entsorgt. Größere Mengen sind in Absprache mit dem Landratsamt bzw. der Stadtverwaltung der Tierkörperverwertung zuzuführen; wegen der Geruchsbelästigung wird empfohlen, die verpackten Abfälle bis zur Abholung tiefgefroren oder zumindest gekühlt zwischenzulagern.
  • Gebrauchsgegenstände, also Gegenstände, die mit dem Lebensmittel Fisch in Berührung kommen (z. B. Messer, Schneidbretter, Arbeitstische oder Behälter), müssen technisch und hygienisch einwandfrei und leicht zu reinigen sein. Die Gegenstände dürfen nur zur Behandlung von Lebensmitteln verwendet werden. Sie sind nach Gebrauch und Reinigung trocken und sauber aufzubewahren.
  • Der Arbeitsplatz (im geschlossenen Raum oder im Freien) muss so gelegen und beschaffen sein, dass es möglich ist, nachteilige Auswirkungen auf das Lebensmittel Fisch zu vermeiden.
  • Den Teilnehmern, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, selbst Fische zu schlachten, wird nahegelegt, in sauberer und waschbarer Arbeitskleidung zu erscheinen und Gummistiefel mitzubringen. Für die jeweils direkt mit der Bearbeitung von Fisch als Lebensmittel beschäftigten Personen soll der Veranstalter helle Kunststoffschürzen bereitstellen.
  • Den Teilnehmern, die selbst Fische schlachten wollen, wird empfohlen, zur Mitnahme der von ihnen geschlachteten und küchenfertig gemachten Fische geeignete, dichthaltende Kunststofftüten oder -behälter und ggf. eine Kühlbox mitzubringen.