Angelschein für Kinder in Bayern
Wasser und Fische ziehen Kinder seit jeher magisch an. Fische fangen fasziniert (zugegeben nicht nur Kinder). Wer das Interesse von Kindern und Jugendlichen am Angeln fördern möchte findet in Bayern eine in weiten Teilen recht loyale Gesetzgebung vor. Die ersten Schritte beim Angeln können Kinder und Jugendliche in Bayern oftmals auch schon ohne Angelschein machen. Nachfolgend habe ich Ihnen im Detail aufgeführt welche Angelmöglichkeiten es für Kinder und Jugendliche in Bayern gibt.
Übersicht Angelmöglichkeiten für Kinder in Bayern
Hier eine Übersicht welche Angelmöglichkeiten es für Kinder in Bayern gibt. Der erste Kontakt für Eltern sollte der örtliche Angelverein oder ein befreundeter Angler sein.
Zu jeder der Möglichkeiten ist auch die entsprechende Rechtsgrundlage in Form einer Quellenangabe hinzugefügt. Die ausführlichen Quellen finden sich am Ende der Seite.
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Kinder unter 10 Jahre
In Bayern können Kinder unter 10 Jahren bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber "mitangeln". Sie benötigen dafür weder einen Fischereischein noch einen Erlaubnisschein. Die Kinder dürfen dabei keine eigene Rute verwenden sondern benutzen eine der max. 2 Ruten des begleitenden Fischereischeininhabers. [1]
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Kinder und Jugendliche von 10 - 18 Jahren
JugendfischereischeinAb dem 10 Lebensjahr können Kinder und Jugendliche einen bis zum 18. Lebensjahr gültigen Jugendfischereischein ohne Prüfung erhalten. (Beantragen bei der Wohnortgemeinde, Kosten einmalig ca. 15€).
Der Jugendfischereischein berechtigt den Inhaber in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers den Fischfang eigenständig (mit eigener Angelrute + eigenem Erlaubnisschein) auszuüben.
Interessant hierbei: Wenn der begleitende Fischereischeininhaber den Fischfang nicht selbst ausübt, benötigt er keinen Erlaubnisschein. Auch Kinder aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten können einen Jugendfischereischein in Bayern (unabhängig vom Wohnsitz) erhalten. [2]
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Jugendliche ab 14 Jahren
mit PrüfungAb dem 14. Lebensjahr können Jugendliche mit bestandener bayerischer Fischerprüfung einen regulären "Fischereischein auf Lebenszeit" bei der zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Sie können den Fischfang dann ohne Begleitung eigenständig ausüben. [3]
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Fischerprüfung
Das Mindestalter um einen Vorbereitungskurs zu besuchen ist 10 Jahre. Die Fischerprüfung kann man ab 12 Jahren ablegen. Einen regulären Fischereischein kann man ab 14 Jahren erwerben. [4]
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Schulklassen / Schülergruppen
ohne PrüfungIm Rahmen des Unterrichts dürfen auch Schulklassen und Schülergruppen am Fischfang beteiligt werden. Es gelten hierbei weitestgehend die gleichen Regeln wie für die Kinder unter 10 Jahren. Kein Fischereischein + kein Erlaubnisschein notwendig, keine eigene Anglel, Aufsichtspersonen. Unter diese Regelung fällt z.B. auch das häufig im Rahmen von Ferienprogrammen angebotene "Schnupperangeln". [5]
Rechtsquellen
Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:
9.6 Mindestalter
9.7 Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen an die Fischerei
9.7.1
- Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG). Diese Person ist zur Ausübung des Fischfangs nach Art. 26 Abs. 4 BayFiG berechtigt und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
- Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim Abködern eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.
- Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des volljährigen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.
Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:
12.3 Jugendfischereischein (Art. 47 Abs. 2 BayFiG)
12.3.1
1Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos – auch nach Bestehen der Fischerprüfung – den Jugendfischereischein (Anlage 6). 2Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. 3Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 47 Abs. 3 BayFiG). 4Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden.
12.3.2
1Auch Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein erteilt werden. 2Jugendlichen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein nur erteilt werden, wenn ein solcher in ihrem Herkunftsbundesland landesgesetzlich nicht vorgesehen ist.
12.3.3
1Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 2Zum Begriff „verantwortliche Begleitung“ vgl. Nr. 12.1.3. 3Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen Fischereischein (vgl. Nr. 9.3) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese Beschränkung erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayFiG).
Die Rechtsgrundlage findet sich im Bayerischen Fischereigesetz im Artikel 47, dort heißt es:
Art. 47 Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein
(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.
Die Rechtsgrundlage findet sich im Bayerischen Fischereigesetz im Artikel 48, dort heißt es:
Art. 48 Fischerprüfung
2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:
9.7.2
1Im Rahmen des Unterrichts dürfen auch Schulklassen und Schülergruppen entsprechend Nr. 9.7.1 an die Angelfischerei herangeführt werden. 2Die verantwortlichen Lehrkräfte haben jeden einzelnen Besuch am Gewässer vorher mit dem Fischereiberechtigten abzusprechen. 3Für die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler sind die Lehrkräfte und der Fischereiberechtigte in gleicher Weise verantwortlich.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt an die bayerische Staatsregierung: