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Angelschein für Kinder in Bayern

Wasser und Fische ziehen Kinder seit jeher magisch an. Fische fangen fasziniert (zugegeben nicht nur Kinder). Wer das Interesse von Kindern und Jugendlichen am Angeln fördern möchte findet in Bayern eine in weiten Teilen recht loyale Gesetzgebung vor. Die ersten Schritte beim Angeln können Kinder und Jugendliche in Bayern oftmals auch schon ohne Angelschein machen. Nachfolgend habe ich Ihnen im Detail aufgeführt welche Angelmöglichkeiten es für Kinder und Jugendliche in Bayern gibt.


Übersicht Angelmöglichkeiten für Kinder in Bayern

Hier eine Übersicht welche Angelmöglichkeiten es für Kinder in Bayern gibt. Der erste Kontakt für Eltern sollte der örtliche Angelverein oder ein befreundeter Angler sein.

Zu jeder der Möglichkeiten ist auch die entsprechende Rechtsgrundlage in Form einer Quellenangabe hinzugefügt. Die ausführlichen Quellen finden sich am Ende der Seite.

ohne Fischereischein und ohne Erlaubnisschein

In Bayern können alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18 Lebensjahr bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber "mitangeln". Sie benötigen dafür weder einen Fischereischein noch einen Erlaubnisschein. Die Kinder dürfen dabei keine eigene Rute verwenden sondern benutzen eine der max. 2 Ruten des begleitenden Fischereischeininhabers. [1]

ohne Fischereischein MIT Erlaubnisschein

Ab dem 7. bis zum 18. Lebensjahr können Kinder und Jugendliche in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers den Fischfang eigenständig (mit eigener Angelrute + eigenem Erlaubnisschein) ausüben. Der vielen Anglern von früher bekannte "Jugendfischereischein" wurde im Zuge des Bürokratieabbaus zum 01.01.2025 abgeschafft.

Interessant hierbei: Wenn der begleitende Fischereischeininhaber den Fischfang nicht selbst ausübt, benötigt er keinen Erlaubnisschein. Auch Kinder aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten können in Bayern einen Erlaubnisschein (unabhängig vom Wohnsitz) erhalten. [2]

mit Prüfung, Fischereischein und Erlaubnisschein

Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche mit bestandener bayerischer Fischerprüfung einen regulären "Fischereischein auf Lebenszeit" bei der zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Sie können den Fischfang dann ohne Begleitung eigenständig ausüben. [3]

Das Mindestalter um einen Vorbereitungskurs zu besuchen ist 10 Jahre. Die Fischerprüfung kann man ab 12 Jahren ablegen. Einen regulären Fischereischein kann man ab 14 Jahren erwerben. [4]

ohne Fischereischein und ohne Erlaubnisschein

Auch Gruppen von Kindern wie z.B. Schulklassen können im Rahmen des Schnupperangelns bei erwachsenen Fischereischeininhabern "mitangeln". Zu beachten ist, dass ein Fischereischeininhaber maximal 2 Handangeln gleichzeitig einsetzen darf, dementsprechend braucht es zum Schnupperangeln für eine Gruppe genügend erwachsene Fischereischeininhaber. [1]

Rechtsquellen

werden aktualisiert sobald die neuen Verwaltungsvorschriften für 2025 veröffentlicht sind.
[1] Heranführen an die Fischerei („Schnupperangeln“)

Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:

9.7 Heranführen an die Fischerei („Schnupperangeln“)

1Jede Person kann unter den in Nr. 9.7.1 und 9.7.2 festgelegten Voraussetzungen an die Fischerei herangeführt werden. 2Mit dem Heranführen an die Fischerei dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden. 3Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Nr. 9.7.2).

9.7.1

1Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung, die
für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht,
einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und
zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG).
2Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). 3Die heranzuführende Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden. 4Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält. 5Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten. 6Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. 7Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.

9.7.2

Ein Heranführen volljähriger Personen ist nur zulässig im Rahmen von
– Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Praxisangeln), Nr. 9.7.1 Satz 6 findet insoweit keine Anwendung, oder
– Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften gem. §§ 28 ff. BayFiG, von den Fischereifachberatungen der Bezirke (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG) und von Vereinen, die gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung sind sowie satzungsmäßig den Zweck der Förderung der nichtgewerblichen Fischerei (Anglervereine) verfolgen.
[2] Angeln für Kinder und Jugendliche von 7 - 18 Jahren

Die Rechtsgrundlage findet sich in den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), dort heißt es:

9.6 Fischen für Kinder und Jugendliche


– Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in
verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47
Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben
ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe
entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, der nicht der
Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde bedarf.
– Kinder und Jugendliche können auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden; siehe
Nr. 9.7.

– Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des
Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis,
Schülerausweis mit Lichtbild).

– Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den
Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.
[3] Angeln für Jugendliche ab 14 Jahren mit bestandener Prüfung

Die Rechtsgrundlage findet sich im Bayerischen Fischereigesetz im Artikel 47, dort heißt es:

Art. 47

Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.

(2) 1Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins berechtigt. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit.

[4] Fischerprüfung für Kinder und Jugendliche

Die Rechtsgrundlage findet sich im Bayerischen Fischereigesetz im Artikel 48, dort heißt es:

Art. 48 Fischerprüfung

2An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.