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Angeln ohne Angelschein in Bayern - geht das?

Um es direkt vorweg zu nehmen: Nein, als Erwachsener kann man den Fischfang mit der Handangel in Bayern in der Praxis nicht ohne Fischereischein ausüben.

Das ergibt sich aus Artikel 46 des bayerischen Fischereigesetzes, dort heißt es:

Art. 46 Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

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Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

Einen Fischereischein braucht man also wenn eine Handangel im Spiel ist. Die Frage ist jetzt, wie man denn an einen Fischereischein kommt.

Der reguläre Weg (der für die meisten Menschen auch der einzig mögliche ist) sieht so aus:

  1. Besuch eines Vorbereitungskurses (Ich biete z.B. Schnellkurse an)
  2. Ablegen der Fischerprüfung
  3. Beantragung des Fischereischeins bei der Wohnortgemeinde

Es gibt jedoch einige Sonderfälle in denen es möglich ist einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung zu erhalten. Diese Sonderfälle betrachten wir nun im Detail.

  • Kinder unter 10 Jahre

    In Bayern können Kinder unter 10 Jahren bei einem erwachsenen Fischereischeininhaber "mitangeln". Sie benötigen dafür weder einen Fischereischein noch einen Erlaubnisschein. Die Kinder dürfen dabei keine eigene Rute verwenden sondern benutzen eine der max. 2 Ruten des begleitenden Fischereischeininhabers.

    Siehe auch: Angeln für Kinder und Jugendliche in Bayern

  • Kinder und Jugendliche von 10 - 18 Jahren

    Jugendfischereischein

    Ab dem 10 Lebensjahr können Kinder und Jugendliche einen bis zum 18. Lebensjahr gültigen Jugendfischereischein ohne Prüfung erhalten. (Beantragen bei der Wohnortgemeinde, Kosten einmalig ca. 15€).

    Der Jugendfischereischein berechtigt den Inhaber in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers den Fischfang eigenständig (mit eigener Angelrute + eigenem Erlaubnisschein) auszuüben.

    Interessant hierbei: Wenn der begleitende Fischereischeininhaber den Fischfang nicht selbst ausübt, benötigt er keinen Erlaubnisschein. Auch Kinder aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten können einen Jugendfischereischein in Bayern (unabhängig vom Wohnsitz) erhalten. [2]

    Siehe auch: Jugendfischereischein in Bayern

  • Touristen

    ohne Fischerprüfung

    Volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen können einen Jahresfischereischein beantragen.

    Bei diesem Jahresfischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate.

    Rechtsquelle: AVBayFiG: § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

  • Berufsfischer / Fischwirte

    Einen Fischereischein ohne vorheriges Ablegen einer Fischerprüfung können Personen erhalten, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland

    a)     als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,


    b)     die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder


    c)    unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben.

    Rechtsquelle: AVBayFiG: § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

  • Diplomaten

    Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind können in Bayern einen Fischereischein ohne vorherige Prüfung erhalten.

    Volljährige Person die von dieser Sonderregelung betroffen sind, erhalten (im Gegensatz zu Touristen) einen Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf die Geltungsdauer von drei Monaten.

    Rechtsquellen:
    AVBayFiG: § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

    VwVFiR: 13. Fischerprüfung

  • Menschen mit Behinderung

    Eine weitere Besonderheit ist der Fischereischein mit dem Buchstaben B. Das "B" wird auf der Vorderseite des Fischereischeins aufgedruckt und steht für "Begleitung". Ein solcher Fischereischein berechtigt nur zum Angeln in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

    Vorgesehen ist dieser Fischereischein mit dem Buchstaben "B" für Menschen mit Behinderung.

    Den Schein können folgende volljährige Personen erhalten:

    a)     mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung

        aa) von mindestens 80 v. H. oder
        bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,

    b)  die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG nicht bestehen können.

    Rechtsquellen:
    AVBayFiG: § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

    VwVFiR: 13. Fischerprüfung

  • Vertriebene und Spätaussiedler

    Auch für diese Personengruppe gibt es die Möglichkeit einen Fischereischein ohne vorheriges Ablegen der bayerischen Fischerprüfung zu erhalten. Dazu müssen diese urkundlich nachweisen können, dass sie

    a)     einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und


    b)     einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.

    Rechtsquellen:
    AVBayFiG: § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

    VwVFiR: 13. Fischerprüfung

  • Österreicher und Schweizer

    Es gibt eine sehr komplexe Ausnahmeregelung für Angler aus Teilen Österreichs und der Schweiz um einen bayerischen Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorheriges Ablegen der bayerischen Fischerprüfung zu erhalten. Diese Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Österreich

    Salzburg

    • Vor dem Landesfischereiverband Salzburg bestandene Fischereischutzdienstprüfung unter folgenden Voraussetzungen:
      • Besuch des qualifizierenden Fortbildungskurses für Fischereischutzorgane
      • Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde

    Vorarlberg

    • Vor dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg bestandene Fischerprüfung

    Schweiz

    • Sachkundenachweis (SaNa) unter folgenden Voraussetzungen:
      • Vorlage des Brevets aus der Schweiz
      • Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde
      • Nachweis über schweizerische Staatsbürgerschaft
      • Nachweis über ersten Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt der Breveterteilung

    Quelle: https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen

  • Zugezogene

    Auch Angler die aus einem anderen Bundesland nach Bayern zuziehen können unter betimmten Voraussetzungen einen bayerischen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten ohne eine bayerische Fischerprüfung abzulegen. Grundsätzlich ist ein regulärer Fischereischein aus dem anderen Bundesland bis zum Ablauf seiner Gültigkeit auch in Bayern gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit wird ein bayerischer Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt, diesen erhält man wenn man das Bestehen einer gleichgestellten Prüfung in einem anderen Bundesland nachweisen kann.

    Es gibt dazu eine detaillierte Übersicht die alle gleichgestellten Prüfungen auflistet:

    https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen

  • Kursteilnehmer

    Es gibt im Rahmen von Vorbereitungskursen zur Fischerprüfung in Bayern für Kursteilnehmer die Möglichkeit im Rahmen der praktischen Ausbildung auch zu angeln.

    Die Voraussetzungen dafür sind vergleichbar mit denen die für Kinder under 10 Jahren gelten:

    Es findet ausschließlich im Rahmen eines Vorbereitungskurses zur Staatlichen Fischerprüfung und nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht statt – in der Regel durch den Kursleiter bzw. das Schulungspersonal. Die Lehrgangsteilnehmer dürfen dabei keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des Fischereiausübenden beteiligt werden.

    Rechtsquelle: VwVFiR: 9. Fischereischein

Angeln ohne Angelschein in Bayern - empfindliche Strafen!

Wer unberechtigt ohne den nötigen Fischereischein den Fischfang ausübt muss in Bayern mit empfindlichen Strafen rechnen. Häufig wird nicht nur ohne Fischereischein, sondern auch ohne Erlaubnisschein geangelt. Das führt dazu, dass beim "Schwarzangeln" meistens gleich mehrere Rechtsverstöße zusammenkommen.

  • Bayerisches Fischereigesetz

    Artikel 66

    Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,

  • Bayerisches Fischereigesetz

    Artikel 66

    Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässigein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.

  • Strafgesetzbuch

    § 293 Fischwilderei

    Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
        1.     fischt oder
        2.     eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Strafgesetzbuch

    § 242 Diebstahl

    Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Tierschutzgesetz

    §17

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
    2. einem Wirbeltier

        a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
        b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

        zufügt.

Fazit: Angeln ohne Angelschein in Bayern geht (fast) nicht!

Es gibt, wie man hier im Artikel sieht, reichlich Ausnahmen um ohne vorheriges Ablegen der bayerischen Fischerprüfung einen bayerischen Fischereischein zu erhalten. Sieht man sich die Ausnahmen genauer an stellt sich aber heraus, dass die Personengruppen die diese Ausnahmen betreffen so klein sind, dass die meisten Menschen davon keinen Gebrauch machen können.

Bei realistischer Betrachtung führt für fast alle Menschen die in Bayern wohnen und in Bayern angeln möchten letzlich kein Weg daran vorbei einen Angelschein zu machen.